AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firma Thome-Blasius GmbH
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkennen.
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Vertragspartner unterzeichnete Auftragsbestätigung ist ein bindender Auftrag. Mit der Erteilung des Lieferauftrages erkennt der Vertragspartner die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt an. Wird uns auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage die unten stehenden Montagebedingungen. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Montagebedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eingentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Vertragspartners nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise und Zahlung
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto oder bar zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Vertragspartner die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedriger Höhe angefallen ist.
Die Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und geschlossene Auslieferung des Gesamtauftrags. Verursacht der Vertragspartner durch die Teilung von Aufträgen Mehrkosten, können diese dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Fall setzt sich das Anwaltschaftsrecht des Vertragspartners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden.
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 7 Gewährleistung und Mangelrüge
Offensichtliche Mängel sind vom Vertragspartner innerhalb von 6 Werktagen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.
Der Vertragspartner hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Vertragspartner gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Vertragspartner bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ausgeschlossen.
Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die vorstehend enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.
Für Mängel, die auf falsche Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen. Dies gilt auch für fehlerhafte oder unterlassene Pflege der Produkte nach deren Einbau. Hier gelten ausschließlich die technischen Unterlagen und die Wartungs-/ Pflegeanleitung des Herstellers.
Für Färb- und Maserungsgleichheit des Holzes kann keine Gewähr übernommen werden. Holz ist ein Naturprodukt. Die einzelnen Werkteile können trotz gleicher Holzart Farbunterschiede aufweisen. Auch eine Oberflächenbehandlung mit Lasur kann unter Umständen diese Eigenart nicht beseitigen. Daraus resultierende Farbunterschiede müssen toleriert werden, ebenso wir Abweichungen von Farbmustern.
Geringe Farbabweichungen sind Werkstoff- und produktionstechnisch bedingt und betonen den lebendigen Charakter des Holzes. Bei harzreichen Hölzern, wie z.B. Kiefer oder Lärche kann es unter Sonneneinstrahlung zu einem Ausschwitzen des Harzes kommen; dies stell keinen Mangel dar.
Bei Beanstandungen der Isolierglasscheiben erfolgt de Beurteilung nach der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Mehrscheibenisolierglas.
Bei Montage durch andere Personen oder Firmen entfällt die Gewährleistung bei Mängeln, die auf unsachgemäße Montage und Einstellungen der Bauelemente zurückzuführen sind. Notwendige Nachstellarbeiten gehen dann zu Lasten des Vertragspartners.
Bei Beanstandungen, die nicht unter unsere Gewährleistungspflicht fallen, sind uns entstandene Kosten vom Vertragspartner zu tragen.
§ 8 Montagebedingungen
Für die Ausführungen der Montage gelten die folgenden Bedingungen:
Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet, uns die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt.
Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien des Dämmstoffes ist im vereinbarten Montagezuschlag enthalten. Soweit dies nicht anders schriftlich vereinbart ist, sind Abdichtungs-, Versiegelungs-, Stemm-, Maurer-, Putz-, Spengler-, Maler-, Rollo- und Tischlerarbeiten sowie Demontagen und die Entsorgung der alten Bauelemente nicht enthalten.
Soweit die vorgenannten oder andere Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Vertragspartners in Regie gegen besonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten mit ausgeführt werden. Bei Arbeitshöhen, die über 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sind Gerüste durch den Vertragspartner vorzuhalten und aufzustellen.
§ 9 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.